Allgemeine Geschäftsbedingungen IsoFlex Hangardoors GMBH

LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN DER IsoFlex Hangardoors GMBH

In diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen der IsoFlex Hangardoors GMBH (im Folgenden: „Verkaufsbedingungen“) gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Dienstleistungen:alle Arbeiten und zu erbringenden Dienstleistungen, unabhängig davon, ob sie mit den Produkten in Zusammenhang stehen oder nicht, die Gegenstand eines Vertrags sind; Garantiezeitraum:ein Zeitraum von 12 Monaten ab dem Tag der Lieferung für Elektrokomponenten und bewegliche Teile der Produkte wie Laufrollen, Bodenführungen, Öffner und Scharniere und ein Zeitraum von 24 Monaten ab dem Tag der Lieferung für alle anderen (Teile der) Produkte; IsoFlex Hangardoors: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung IsoFlex Hangardoors B.V. mit satzungsmäßigem Sitz und Geschäftsstelle in (1234 AB) Ortsname an der Innovatiestraat 5;Auftraggeber: jede natürliche oder juristische Person, mit der IsoFlex Hangardoors einen Vertrag abschließt; Auftrag: der Auftrag des Auftraggebers an IsoFlex Hangardoors zur Lieferung eines Produkts oder einer Dienstleistung; Vertrag: jeder zwischen IsoFlex Hangardoors und dem Auftraggeber geschlossene Vertrag über die Lieferung von Produkten oder Dienstleistungen durch IsoFlex Hangardoors an den Auftraggeber sowie jede Änderung oder Ergänzung desselben und alle (Rechts-)Handlungen, die zum Abschluss oder zur Erfüllung dieses Vertrags erforderlich sind; Leistung: die von IsoFlex Hangardoors zu liefernden Produkte und Dienstleistungen;Produkte:alle Gegenstände und Nutzungsrechte an diesen Gegenständen, die Gegenstand eines Vertrags sind.

 

1. Angebote und Zustandekommen von Verträgen

1.1. Alle Angebote und Preisangaben von IsoFlex Hangardoors sind unverbindlich. 1.2. Wenn der Auftraggeber IsoFlex Hangardoors Daten, Zeichnungen usw. zur Verfügung stellt, darf IsoFlex Hangardoors von deren Richtigkeit ausgehen und wird das Angebot darauf basieren. 1.3. Ein Vertrag kommt zustande, sobald IsoFlex Hangardoors einen Auftrag schriftlich annimmt oder einen Auftrag ausführt. 1.4. Wird das Angebot nicht angenommen, ist IsoFlex Hangardoors berechtigt, dem Auftraggeber alle Kosten in Rechnung zu stellen, die ihr durch die Abgabe des Angebots entstanden sind.

2. Änderungen und Ergänzungen

2.1. Abweichungen von oder Ergänzungen zu Bestimmungen in einem Vertrag und/oder den Verkaufsbedingungen gelten nur, wenn sie von IsoFlex Hangardoors schriftlich bestätigt wurden. Die Änderung oder Ergänzung gilt nur für den betreffenden Vertrag. 2.2. Mehr- oder Minderarbeit kann nur dann vorliegen, wenn IsoFlex Hangardoors Arbeiten ausführen muss, die von der Auftragsbestätigung oder der Zeichnung von IsoFlex Hangardoors abweichen. IsoFlex Hangardoors berechnet diese abweichenden Arbeiten als Mehrarbeit. Bei Minderarbeit wird der Preis für die Leistung anteilig reduziert.

3. Zeichnungen, Entwürfe usw.

3.1. Alle von IsoFlex Hangardoors im Rahmen des Angebots bereitgestellten Preisangaben, Software, Abbildungen, Kataloge, Zeichnungen, Modelle, Entwürfe, Spezifikationen sowie alle sonstigen Angaben, wie Maße und Ähnliches, sind so genau wie möglich wiedergegeben bzw. angegeben. IsoFlex Hangardoors behält sich, soweit zutreffend, die Urheberrechte sowie alle sonstigen Rechte an geistigem oder gewerblichem Eigentum an diesen Unterlagen vor. 3.2. Die Unterlagen bleiben auch nach der Erteilung eines Auftrags Eigentum von IsoFlex Hangardoors. Die vorgenannten Unterlagen sind nur verbindlich, sofern dies schriftlich bestätigt wird. Details müssen nicht angegeben werden. 3.3. Der Auftraggeber darf Angebote, Zeichnungen, Modelle, Entwürfe, Spezifikationen, Software und Ähnliches nicht an Dritte weitergeben, zeigen, veröffentlichen oder auf andere Weise nutzen lassen, als dies bei der Ausführung eines Vertrags zulässig ist.

4. Preise

4.1. Alle von IsoFlex Hangardoors genannten Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, sonstige staatliche Abgaben, Transport-, Versicherungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und sonstige Kosten und basieren auf der Lieferung ab Werk gemäß Incoterms 2020. 4.2. Treten nach dem Datum eines Angebots oder einer Bestellung preissteigernde Umstände ein, wie beispielsweise, aber nicht beschränkt auf Erhöhungen der Materialpreise, Löhne, Sozialabgaben, Frachtkosten, Versicherungsprämien, Wechselkurse und Steuern, ist IsoFlex Hangardoors berechtigt, diese Erhöhungen an den Auftraggeber weiterzugeben.

5. Zahlung

5.1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Verrechnung, Abzug oder Aufschub aus welchem Grund auch immer durch Überweisung des Rechnungsbetrags auf ein von IsoFlex Hangardoors zu benennendes Bankkonto zu erfolgen. 5.2. IsoFlex Hangardoors hat jederzeit das Recht, vom Auftraggeber eine angemessene Sicherheit für die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen zu verlangen. 5.3. Wenn der Auftraggeber nicht innerhalb der in 5.1 genannten Frist bezahlt hat, ist er von Rechts wegen in Verzug und IsoFlex Hangardoors hat ohne weitere Inverzugsetzung das Recht, die gesetzlichen Handelszinsen gemäß Artikel 6:119a BW vom Fälligkeitstag bis zum Tag der vollständigen Begleichung in Rechnung zu stellen. 5.4. Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die IsoFlex Hangardoors aufgrund der Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen durch den Auftraggeber entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die außergerichtlichen Inkassokosten betragen mindestens 15 % des Rechnungsbetrags, mindestens jedoch 350 €. 5.5. IsoFlex Hangardoors hat das Recht, die vom Auftraggeber geleisteten Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die aufgelaufenen Zinsen und schließlich auf die Hauptsumme und die laufenden Zinsen anzurechnen. IsoFlex Hangardoors kann, ohne dadurch in Verzug zu geraten, ein Zahlungsangebot ablehnen, wenn der Auftraggeber eine andere Reihenfolge für die Anrechnung festlegt. IsoFlex Hangardoors kann die vollständige Tilgung der Hauptsumme ablehnen, wenn dabei nicht auch die aufgelaufenen und laufenden Zinsen sowie die Kosten beglichen werden. 5.6. IsoFlex Hangardoors hat das Recht, jederzeit eine Sicherheit für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers zu verlangen.

6. Lieferzeit, Lieferung und Risiko

6.1. Die angegebenen Lieferzeiten beginnen am Tag des Vertragsabschlusses, sofern IsoFlex Hangardoors alle für die Ausführung des Vertrags erforderlichen Daten vorliegen. 6.2. Die Lieferzeit basiert auf den zum Zeitpunkt des Angebots geltenden Arbeitsbedingungen und auf der rechtzeitigen Lieferung der für die Ausführung der Leistung von IsoFlex Hangardoors bestellten Materialien. 6.3. Die Lieferzeit verlängert sich um die Zeit, um die sich die Ausführung der Leistung aufgrund höherer Gewalt verzögert. Unter höherer Gewalt versteht man alle von IsoFlex Hangardoors unabhängigen Umstände, aufgrund derer die Erfüllung des Vertrags vom Auftraggeber vernünftigerweise nicht verlangt werden kann. 6.4. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk gemäß Incoterms 2020. 6.5. Das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Produkte geht auf den Auftraggeber über, sobald die Produkte zur Lieferung bereitstehen und dies dem Auftraggeber gemäß dem Vertrag mitgeteilt wird. 6.6. Wenn IsoFlex Hangardoors für den Transport der Produkte sorgt, bestimmt sie die Art des Transports. Der Transport erfolgt auf Kosten des Auftraggebers, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Auftraggeber trägt das Risiko für Beschädigung oder Verlust der Produkte während des Transports.

7. Übergabe und Abnahme

7.1. Die Leistung gilt zum Zeitpunkt der Lieferung als erbracht, es sei denn, die Parteien haben ein Verfahren zur Abnahme der Leistung vereinbart. 7.2. Wenn ein Abnahmeverfahren vereinbart wurde, gilt die Leistung als erbracht, sobald der Auftraggeber IsoFlex Hangardoors schriftlich mitgeteilt hat, dass er die Leistung abnimmt. 7.3. Der Auftraggeber darf die Abnahme der Leistung nicht aufgrund geringfügiger Mängel verweigern. 7.4. Wenn ein Genehmigungsverfahren vereinbart wurde, muss der Auftraggeber Mängel, die im Rahmen des Verfahrens vernünftigerweise nicht entdeckt werden konnten, innerhalb von 7 Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich an IsoFlex Hangardoors melden. Andernfalls gilt die Leistung als vom Auftraggeber genehmigt.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Das Eigentum an den Produkten geht erst dann auf den Auftraggeber über, wenn dieser alle seine Verpflichtungen aus einem Vertrag mit IsoFlex Hangardoors erfüllt hat. 8.2. Solange das Eigentum an den Produkten nicht auf den Auftraggeber übergegangen ist, darf er die Produkte nicht verpfänden oder einem Dritten ein anderes Recht daran einräumen, außer im Rahmen der normalen Ausübung seiner Geschäftstätigkeit. 8.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte mit der erforderlichen Sorgfalt und als erkennbares Eigentum von IsoFlex Hangardoors aufzubewahren. 8.4. Wenn Dritte ein Recht an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkten begründen oder geltend machen wollen, ist der Auftraggeber verpflichtet, IsoFlex Hangardoors so schnell wie vernünftigerweise erwartet werden kann, darüber zu informieren. 8.5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte gegen Feuer, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu halten und IsoFlex Hangardoors die Police dieser Versicherung auf erstes Anfordern zur Einsichtnahme vorzulegen.

9. Geistiges Eigentum

9.1. IsoFlex Hangardoors behält sich die Rechte und Befugnisse vor, die ihr aufgrund des Urheberrechtsgesetzes und anderer Gesetze und Vorschriften zum Schutz geistigen Eigentums zustehen. 9.2. Es ist dem Auftraggeber ausdrücklich untersagt, das Produkt der geistigen Eigentumsrechte, die an den von IsoFlex Hangardoors bereitgestellten Materialien, Software, Analysen, Entwürfen, Dokumentationen, Berichten, Angeboten und den von ihr verwendeten Arbeitsmethoden ruhen, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von IsoFlex Hangardoors zu vervielfältigen, zu veröffentlichen oder Dritten zur Verfügung zu stellen.

10. Haftung und Freistellung

10.1. Die Haftung von IsoFlex Hangardoors beschränkt sich auf die Erfüllung der in Artikel 7 (Übergabe und Abnahme) beschriebenen Gewährleistungspflicht. 10.2. IsoFlex Hangardoors haftet ausschließlich für direkte Schäden. 10.3. Die Haftung von IsoFlex Hangardoors für indirekte Schäden, darunter Folgeschäden, entgangener Gewinn, entgangene Einsparungen, Datenverlust und Schäden durch Betriebsstillstand, ist ausgeschlossen. 10.4. Die Haftung von IsoFlex Hangardoors ist in jedem Fall auf den Betrag begrenzt, der im jeweiligen Fall im Rahmen der Haftpflichtversicherung von IsoFlex Hangardoors ausgezahlt wird. 10.5. Wenn der Versicherer in einem Fall keine Zahlung leistet oder der Schaden nicht durch die Versicherung gedeckt ist, ist die Haftung von IsoFlex Hangardoors auf das Doppelte des Rechnungsbetrags für den betreffenden Vertrag beschränkt, zumindest für den Teil des Vertrags, auf den sich die Haftung bezieht. 10.6. Der Auftraggeber stellt IsoFlex Hangardoors von allen Ansprüchen Dritter aufgrund von Produkthaftung frei, die sich aus einem Mangel an einem Produkt ergeben, das vom Auftraggeber an einen Dritten geliefert wurde und das auch aus von IsoFlex Hangardoors gelieferten Produkten und/oder Materialien bestand, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Schaden durch diese Produkte und/oder Materialien verursacht wurde.

11. Höhere Gewalt

11.1. Die Parteien sind nicht zur Erfüllung einer Verpflichtung verpflichtet, wenn sie aufgrund höherer Gewalt daran gehindert sind. Unter höherer Gewalt wird auch ein nicht zurechenbares Versäumnis von Zulieferern von IsoFlex Hangardoors verstanden. 11.2. Im Falle höherer Gewalt wird die Erfüllung des Vertrags so lange ausgesetzt, wie die höhere Gewalt andauert. Dauert die höhere Gewalt länger als 3 Monate an, ist jede der Parteien berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne zur Zahlung von Schadensersatz an die andere Partei verpflichtet zu sein.

12. Auflösung

12.1. IsoFlex Hangardoors hat das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn: a. der Auftraggeber gegen eine Bestimmung des Vertrags verstößt; b. der Auftraggeber für insolvent erklärt wird oder einen Zahlungsaufschub beantragt; c. das Unternehmen des Auftraggebers liquidiert oder aufgelöst wird, außer zum Zwecke der Umstrukturierung oder Fusion von Unternehmen; d. der Auftraggeber sein Unternehmen oder einen wesentlichen Teil davon aufgibt oder überträgt, einschließlich der Einbringung seines Unternehmens in eine zu gründende oder bereits bestehende Gesellschaft, oder die Zielsetzung seines Unternehmens ändert. 12.2. Wenn der Auftraggeber den Vertrag auflösen möchte, ohne dass eine Situation im Sinne von Artikel 12.1 vorliegt, ist er verpflichtet, IsoFlex Hangardoors schriftlich in Verzug zu setzen und ihr eine angemessene Frist einzuräumen, um ihren Verpflichtungen nachzukommen oder Mängel zu beheben, die der Auftraggeber genau schriftlich zu beschreiben hat. 12.3. Der Auftraggeber kann den Vertrag nicht kündigen, wenn die Erfüllung dauerhaft unmöglich ist oder die vorübergehende Unmöglichkeit länger als 6 Monate andauert.

13. Anwendbares Recht und Streitigkeiten

13.1. Auf alle Rechtsbeziehungen, an denen IsoFlex Hangardoors beteiligt ist, findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung. 13.2. Streitigkeiten zwischen IsoFlex Hangardoors und dem Auftraggeber werden dem zuständigen Gericht in [Ort] vorgelegt, es sei denn, die Parteien beschließen gemeinsam, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen. 13.3. Sollte eine Bestimmung des Vertrags unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des gesamten Vertrags. In diesem Fall werden die Parteien eine oder mehrere neue Bestimmungen festlegen, die so weit wie rechtlich möglich dem Sinn und Zweck des ursprünglichen Vertrags entsprechen.

14. Geheimhaltung

14.1. Die Parteien sind verpflichtet, alle vertraulichen Informationen, die sie im Rahmen des Vertrags voneinander oder aus anderen Quellen erhalten haben, geheim zu halten. Informationen gelten als vertraulich, wenn dies von der anderen Partei mitgeteilt wurde oder sich aus der Art der Informationen ergibt. 14.2. Der Auftraggeber wird die vertraulichen Informationen von IsoFlex Hangardoors nur für den Zweck verwenden, für den sie bereitgestellt wurden.

15. Übertragung von Rechten und Pflichten

15.1. Die Parteien sind nicht berechtigt, ihre Rechte oder Pflichten aus einem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei an Dritte zu übertragen, mit Ausnahme der Übertragung an einen Rechtsnachfolger im Rahmen einer Umstrukturierung oder Übertragung des Unternehmens der betreffenden Partei.

16. Änderungen und Ergänzungen

16.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind nur gültig, wenn sie zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurden.

17. Kommunikation

17.1. Alle Mitteilungen und Benachrichtigungen im Zusammenhang mit dem Vertrag müssen schriftlich erfolgen und gelten als rechtswirksam, wenn sie per Einschreiben, Kurierdienst, E-Mail mit Lesebestätigung oder Fax versandt werden.

Dies sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von IsoFlex Hangardoors, die für ihre Verträge gelten. Es ist wichtig, dass sich die Parteien vor Vertragsabschluss über den Inhalt und die Auswirkungen dieser Bedingungen im Klaren sind. Wenden Sie sich im Zweifelsfall immer an einen Rechtsbeistand, um sicherzustellen, dass die Bedingungen Ihrer spezifischen Situation entsprechen.