Allgemeine Geschäftsbedingungen IsoFlex Hangardoors GMBH

LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN DER IsoFlex Hangardoors GMBH

In diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen der IsoFlex Hangardoors GMBH (nachfolgend: die „Verkaufsbedingungen“) wird unter den folgenden Begriffen verstanden:

Dienstleistungen: alle Arbeiten und zu erbringenden Dienste, ob im Zusammenhang mit den Produkten oder nicht, die Gegenstand einer Vereinbarung sind; Garantiezeitraum: ein Zeitraum von 12 Monaten ab dem Tag der Lieferung in Bezug auf Elektrokomponenten und bewegliche Teile der Produkte wie Laufrollen, Bodenführungen, Öffner und Scharniere sowie ein Zeitraum von 24 Monaten ab dem Tag der Lieferung in Bezug auf alle übrigen (Teile der) Produkte; IsoFlex Hangardoors: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung IsoFlex Hangardoors B.V. mit Sitz und Geschäftsstelle in (1234 AB) Plaatsnaam, Innovatiestraat 5; Auftraggeber: jede natürliche oder juristische Person, mit der IsoFlex Hangardoors eine Vereinbarung eingeht; Auftrag: der Auftrag des Auftraggebers an IsoFlex Hangardoors zur Lieferung eines Produkts oder einer Dienstleistung; Vereinbarung: jede Vereinbarung, die zwischen IsoFlex Hangardoors und dem Auftraggeber über die Lieferung von Produkten oder Dienstleistungen durch IsoFlex Hangardoors an den Auftraggeber zustande kommt, sowie jede Änderung oder Ergänzung derselben und alle (Rechts-)Handlungen, die für den Abschluss oder zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind; Leistung: die von IsoFlex Hangardoors zu liefernden Produkte und Dienstleistungen; Produkte: alle Sachen und Nutzungsrechte an diesen Sachen, die Gegenstand einer Vereinbarung sind.

 

1. Angebote und Zustandekommen von Vereinbarungen

1.1. Jedes Angebot und jeder Kostenvoranschlag von IsoFlex Hangardoors ist freibleibend. 1.2. Wenn der Auftraggeber IsoFlex Hangardoors Daten, Zeichnungen usw. zur Verfügung stellt, darf IsoFlex Hangardoors von deren Richtigkeit ausgehen und wird das Angebot darauf basieren. 1.3. Eine Vereinbarung kommt in dem Moment zustande, in dem IsoFlex Hangardoors einen Auftrag schriftlich annimmt oder einen Auftrag ausführt. 1.4. Wird ihr Angebot nicht angenommen, ist IsoFlex Hangardoors berechtigt, dem Auftraggeber alle Kosten in Rechnung zu stellen, die sie zur Erstellung ihres Angebots aufwenden musste.

2. Änderungen und Ergänzungen

2.1. Abweichungen von oder Ergänzungen zu Bestimmungen einer Vereinbarung und/oder den Verkaufsbedingungen gelten nur, wenn sie von IsoFlex Hangardoors schriftlich bestätigt wurden. Die Änderung oder Ergänzung gilt nur für die jeweilige Vereinbarung. 2.2. Von Mehr- oder Minderarbeit kann nur die Rede sein, sofern IsoFlex Hangardoors Arbeiten ausführen muss, die von der Auftragsbestätigung oder der Zeichnung von IsoFlex Hangardoors abweichen. IsoFlex Hangardoors wird diese abweichenden Arbeiten als Mehrarbeit in Rechnung stellen. Bei Minderarbeit wird der Preis für die Leistung anteilig gesenkt.

3. Zeichnungen, Entwürfe usw.

3.1. Alle im Rahmen des Angebots von IsoFlex Hangardoors zur Verfügung gestellten Preisangaben, Software, Abbildungen, Kataloge, Zeichnungen, Modelle, Entwürfe, Spezifikationen sowie alle übrigen Daten, wie Maße und Ähnliches, sind so genau wie möglich dargestellt bzw. angegeben. An diesen Unterlagen behält sich IsoFlex Hangardoors, soweit zutreffend, die Urheberrechte sowie alle übrigen Rechte an geistigem oder gewerblichem Eigentum vor. 3.2. Die Unterlagen bleiben auch nach Erteilung eines Auftrags Eigentum von IsoFlex Hangardoors. Die vorgenannten Unterlagen sind nur verbindlich, sofern dies schriftlich bestätigt wird. Details müssen nicht zur Verfügung gestellt werden. 3.3. Der Auftraggeber darf Angebote, Zeichnungen, Modelle, Entwürfe, Spezifikationen, Software und Ähnliches Dritten nicht aushändigen, zeigen, bekannt geben oder auf andere Weise nutzen lassen, als dies bei der Ausführung einer Vereinbarung zulässig ist.

4. Preise

4.1. Alle von IsoFlex Hangardoors genannten Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer, anderer behördlicher Abgaben, Kosten für Transport, Versicherung, Montage, Inbetriebnahme und sonstiger Kosten und basieren auf einer Lieferung ab Werk gemäß Incoterms 2020. 4.2. Sollten nach dem Datum eines Angebots oder Auftrags preissteigernde Umstände eintreten, wie unter anderem, aber nicht beschränkt auf Erhöhungen von Materialpreisen, Löhnen, Sozialabgaben, Frachtkosten, Versicherungsprämien, Wechselkursen und Steuern, darf IsoFlex Hangardoors diese Erhöhungen an den Auftraggeber weitergeben.

5. Zahlung

5.1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Aufrechnung, Skonto oder Zurückbehaltung aus welchem Grund auch immer durch Überweisung des Rechnungsbetrags auf ein von IsoFlex Hangardoors anzugebendes Bankkonto zu erfolgen. 5.2. IsoFlex Hangardoors hat jederzeit das Recht, vom Auftraggeber eine angemessene Sicherheit für die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen zu verlangen. 5.3. Wenn der Auftraggeber nicht innerhalb der in 5.1 genannten Frist gezahlt hat, befindet er sich von Rechts wegen in Verzug und IsoFlex Hangardoors hat ohne weitere Inverzugsetzung das Recht, die gesetzlichen Handelszinsen gemäß Artikel 6:119a BW ab dem Fälligkeitstag bis zum Tag der vollständigen Bezahlung in Rechnung zu stellen. 5.4. Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die IsoFlex Hangardoors infolge der Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen durch den Auftraggeber entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die außergerichtlichen Inkassokosten betragen mindestens 15 % des Rechnungsbetrags bei einem Minimum von 350 €. 5.5. IsoFlex Hangardoors hat das Recht, die vom Auftraggeber geleisteten Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die fälligen Zinsen und schließlich auf die Hauptforderung und die laufenden Zinsen anzurechnen. IsoFlex Hangardoors kann, ohne dadurch in Verzug zu geraten, ein Zahlungsangebot ablehnen, wenn der Auftraggeber eine andere Reihenfolge für die Anrechnung bestimmt. IsoFlex Hangardoors kann die vollständige Tilgung der Hauptforderung ablehnen, wenn dabei nicht gleichzeitig die fälligen und laufenden Zinsen sowie die Kosten beglichen werden. 5.6. IsoFlex Hangardoors hat das Recht, jederzeit eine Sicherheit für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers zu verlangen.

6. Lieferzeit, Lieferung und Risiko

6.1. Die angegebenen Lieferzeiten beginnen am Tag des Zustandekommens der Vereinbarung, vorausgesetzt, dass sich alle Daten, die IsoFlex Hangardoors für die Ausführung der Vereinbarung benötigt, in ihrem Besitz befinden. 6.2. Die Lieferzeit basiert auf den zum Zeitpunkt des Angebots geltenden Arbeitsbedingungen und auf der rechtzeitigen Lieferung der von IsoFlex Hangardoors für die Ausführung der Leistung bestellten Materialien. 6.3. Die Lieferzeit verlängert sich um den Zeitraum, um den sich die Ausführung der Leistung durch höhere Gewalt verzögert. Unter höherer Gewalt wird jeder vom Willen von IsoFlex Hangardoors unabhängige Umstand verstanden, aufgrund dessen die Erfüllung der Vereinbarung vom Auftraggeber vernünftigerweise nicht verlangt werden kann. 6.4. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk gemäß Incoterms 2020. 6.5. Das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Produkte geht in dem Moment auf den Auftraggeber über, in dem die Produkte zur Lieferung bereitstehen und dies dem Auftraggeber gemäß der Vereinbarung mitgeteilt wird. 6.6. Wenn IsoFlex Hangardoors für den Transport der Produkte sorgt, bestimmt sie die Transportart. Der Transport erfolgt auf Rechnung des Auftraggebers, sofern nicht anders vereinbart. Der Auftraggeber trägt das Risiko für Beschädigung oder Verlust der Produkte während des Transports.

7. Abnahme und Annahme

7.1. Die Leistung gilt im Moment der Lieferung als erbracht, es sei denn, die Parteien haben ein Verfahren zur Abnahme der Leistung vereinbart. 7.2. Wenn ein Abnahmeverfahren vereinbart wurde, gilt die Leistung in dem Moment als erbracht, in dem der Auftraggeber IsoFlex Hangardoors schriftlich mitgeteilt hat, dass er die Leistung abnimmt. 7.3. Der Auftraggeber darf die Abnahme der Leistung wegen geringfügiger Mängel nicht verweigern. 7.4. Wenn ein Abnahmeverfahren vereinbart wurde, muss der Auftraggeber Mängel, die vernünftigerweise nicht bei dem Verfahren hätten entdeckt werden können, innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung schriftlich an IsoFlex Hangardoors melden, andernfalls gilt die Leistung als vom Auftraggeber abgenommen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Das Eigentum an den Produkten geht erst dann auf den Auftraggeber über, wenn er alles beglichen hat, was er IsoFlex Hangardoors aufgrund einer Vereinbarung schuldet. 8.2. Solange das Eigentum an den Produkten nicht auf den Auftraggeber übergegangen ist, darf er die Produkte nicht verpfänden oder einem Dritten ein sonstiges Recht daran einräumen, außer im Rahmen der normalen Ausübung seines Geschäftsbetriebs. 8.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte mit der gebotenen Sorgfalt und als erkennbares Eigentum von IsoFlex Hangardoors zu verwahren. 8.4. Falls Dritte ein Recht an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkten begründen oder geltend machen wollen, ist der Auftraggeber verpflichtet, IsoFlex Hangardoors so schnell wie vernünftigerweise erwartet werden kann, darüber zu informieren. 8.5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu halten und die Versicherungspolice IsoFlex Hangardoors auf erstes Anfordern zur Einsicht vorzulegen.

9. Geistiges Eigentum

9.1. IsoFlex Hangardoors behält sich die Rechte und Befugnisse vor, die ihr aufgrund des Urheberrechtsgesetzes und anderer Gesetze und Vorschriften zum geistigen Eigentum zustehen. 9.2. Dem Auftraggeber ist es ausdrücklich untersagt, das Produkt der geistigen Eigentumsrechte, die auf den von IsoFlex Hangardoors zur Verfügung gestellten Materialien, Software, Analysen, Entwürfen, Dokumentationen, Berichten, Angeboten und der von ihr verwendeten Arbeitsweise ruhen, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von IsoFlex Hangardoors zu vervielfältigen, zu veröffentlichen oder Dritten zur Verfügung zu stellen.

10. Haftung und Freistellung

10.1. Die Haftung von IsoFlex Hangardoors beschränkt sich auf die Erfüllung der in Artikel 7 (Abnahme und Annahme) beschriebenen Garantieverpflichtung. 10.2. IsoFlex Hangardoors haftet ausschließlich für direkte Schäden. 10.3. Die Haftung von IsoFlex Hangardoors für indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden, entgangenem Gewinn, entgangenen Einsparungen, Datenverlust und Schäden durch Betriebsunterbrechung, ist ausgeschlossen. 10.4. Die Haftung von IsoFlex Hangardoors ist in jedem Fall auf den Betrag begrenzt, der im jeweiligen Fall im Rahmen der Haftpflichtversicherung von IsoFlex Hangardoors ausgezahlt wird. 10.5. Falls der Versicherer in einem Fall keine Zahlung leistet oder der Schaden nicht durch die Versicherung gedeckt ist, ist die Haftung von IsoFlex Hangardoors auf das Zweifache des Rechnungsbetrags für die betreffende Vereinbarung begrenzt, zumindest auf den Teil der Vereinbarung, auf den sich die Haftung bezieht. 10.6. Der Auftraggeber stellt IsoFlex Hangardoors von allen Ansprüchen Dritter wegen Produkthaftung infolge eines Mangels an einem Produkt frei, das vom Auftraggeber an einen Dritten geliefert wurde und das auch aus von IsoFlex Hangardoors gelieferten Produkten und/oder Materialien bestand, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Schaden durch diese Produkte und/oder Materialien verursacht wurde.

11. Höhere Gewalt

11.1. Die Parteien sind nicht zur Erfüllung einer Verpflichtung verpflichtet, wenn sie daran infolge höherer Gewalt gehindert werden. Unter höherer Gewalt wird auch ein nicht zu vertretendes Versäumnis von Zulieferern von IsoFlex Hangardoors verstanden. 11.2. Im Falle höherer Gewalt wird die Erfüllung des Vertrages ausgesetzt, solange die höhere Gewalt andauert. Wenn die höhere Gewalt länger als 3 Monate andauert, ist jede der Parteien berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne Verpflichtung zum Schadensersatz gegenüber der anderen Partei.

12. Auflösung

12.1. IsoFlex Hangardoors hat das Recht, die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn: a. der Auftraggeber gegen eine Bestimmung der Vereinbarung verstößt; b. über den Auftraggeber das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder er einen Zahlungsaufschub beantragt; c. der Betrieb des Auftraggebers liquidiert oder beendet wird, außer zum Zwecke der Umstrukturierung oder Zusammenführung von Unternehmen; d. der Auftraggeber zur Einstellung oder Übertragung seines Betriebs oder eines wesentlichen Teils davon übergeht, einschließlich der Einbringung seines Betriebs in eine zu gründende oder bereits bestehende Gesellschaft, oder zur Änderung des Unternehmensgegenstands seines Betriebs übergeht. 12.2. Wenn der Auftraggeber die Vereinbarung auflösen möchte, ohne dass eine Situation im Sinne von Artikel 12.1 vorliegt, ist er verpflichtet, IsoFlex Hangardoors schriftlich in Verzug zu setzen und ihr eine angemessene Frist einzuräumen, um ihren Verpflichtungen dennoch nachzukommen bzw. Mängel zu beheben, wobei der Auftraggeber diese Mängel schriftlich genau beschreiben muss. 12.3. Der Auftraggeber kann die Vereinbarung nicht auflösen, sofern die Erfüllung dauerhaft unmöglich ist oder eine vorübergehende Unmöglichkeit länger als 6 Monate andauert.

13. Anwendbares Recht und Streitigkeiten

13.1. Auf alle Rechtsbeziehungen, an denen IsoFlex Hangardoors beteiligt ist, ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar. 13.2. Streitigkeiten zwischen IsoFlex Hangardoors und dem Auftraggeber werden dem zuständigen Gericht in [Plaatsnaam] vorgelegt, es sei denn, die Parteien beschließen gemeinsam, den Streitfall einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. 13.3. Sollte sich eine Bestimmung der Vereinbarung als nichtig erweisen, berührt dies nicht die Gültigkeit der gesamten Vereinbarung. Die Parteien werden in diesem Fall als Ersatz (eine) neue Bestimmung(en) festlegen, mit der (denen) der Absicht der ursprünglichen Vereinbarung so weit wie rechtlich möglich Gestalt verliehen wird.

14. Geheimhaltung

14.1. Die Parteien sind zur Geheimhaltung aller vertraulichen Informationen verpflichtet, die sie im Rahmen der Vereinbarung voneinander oder aus anderen Quellen erhalten haben. Informationen gelten als vertraulich, wenn dies von der anderen Partei mitgeteilt wurde oder wenn sich dies aus der Natur der Informationen ergibt. 14.2. Der Auftraggeber wird die vertraulichen Informationen von IsoFlex Hangardoors nur für den Zweck verwenden, für den sie zur Verfügung gestellt wurden.

15. Übertragung von Rechten und Pflichten

15.1. Die Parteien sind nicht berechtigt, ihre Rechte oder Pflichten aus einer Vereinbarung ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei auf einen Dritten zu übertragen, mit Ausnahme der Übertragung auf einen Rechtsnachfolger aufgrund einer Umstrukturierung oder Übertragung des Unternehmens der betreffenden Partei.

16. Änderungen und Ergänzungen

16.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung sind nur gültig, wenn sie schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurden.

17. Kommunikation

17.1. Alle Mitteilungen und Benachrichtigungen im Zusammenhang mit der Vereinbarung müssen schriftlich erfolgen und gelten als rechtsgültig erfolgt, wenn sie per Einschreiben, per Kurier, per E-Mail mit Lesebestätigung oder per Fax versandt wurden.

Dies sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von IsoFlex Hangardoors, die für ihre Vereinbarungen gelten. Es ist wichtig, dass sich die Parteien über den Inhalt und die Auswirkungen dieser Bedingungen im Klaren sind, bevor sie eine Vereinbarung eingehen. Konsultieren Sie im Zweifelsfall immer einen Rechtsexperten, um sicherzustellen, dass die Bedingungen Ihrer spezifischen Situation entsprechen.